Seit Sonntag, 14. Dezember, dürfen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter mit bis zu 50 Tieren ihre Tiere wieder ins Freie lassen. Für größere Bestände bleibt die Aufstallpflicht bestehen, um das Risiko einer Einschleppung des Erregers in größere Haltungen zu verringern. Grund für die Teillockerung ist, dass der Zug der Wildvögel weitgehend pausiert, das Infektionsrisiko aber weiterhin als hoch eingeschätzt wird.
Lockerung für Kleinhaltungen
Die neue Regelung erlaubt es kleinen Geflügelhaltungen, die Tiere wieder im Freien zu halten. Die Begrenzung auf 50 Tiere gilt unabhängig davon, ob es sich um Hobbyhaltungen oder Kleinstbetriebe handelt. Die Behörden begründen die Entscheidung mit dem vorübergehenden Rückgang des Vogelzugs, warnen jedoch zugleich, dass örtliche Infektionen bei heimischen Vogelpopulationen weiterhin bestehen und zu Todesfällen führen.
Auflagen, Verbote und Meldepflichten
Trotz der Lockerung bleiben für alle Geflügelhalter erhöhte Biosicherheitsmaßnahmen verbindlich. Dies gilt unabhängig von der Größe der Haltung. Veranstaltungen mit Geflügel, das Verbringen von Geflügel und der Handel im Reisegewerbe sind weiterhin untersagt. Tote Wildvögel und Wasservögel sollen dem Amt für Veterinärwesen gemeldet werden. Außerhalb der Geschäftszeiten könne die Leitstelle der Feuerwehr kontaktiert werden, teilten die Behörden mit.
Auch Freizeitregelungen im öffentlichen Raum wurden angepasst. Hunde dürfen am Rheinufer wieder ohne Leine laufen, sofern örtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. In bestimmten Gebieten, zum Beispiel auf der Schiersteiner Aue, gilt weiterhin Leinenpflicht zum Schutz vor der Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest.
Die Behörden betonen, dass die Maßnahmen flexibel gehandhabt werden und sich an der epidemiologischen Lage orientieren. Eine Rücknahme der Lockerung sei möglich, sollte das Infektionsgeschehen zunehmen.
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